Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1.   
Geltungsbereich

Für jede vom Lieferanten (CHANGE3D GmbH, CHE-458.157.359)
auszuführende Leistung sind die nachstehenden Bedingungen massgebend.
Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferanten
nur, wenn er sie ausdrücklich anerkannt hat. Art und Umfang der Lieferung sind
in der Auftragsbestätigung bestimmt. Abweichungen von der Auftragsbestätigung
und von den AGB werden nur durch schriftliche Bestätigung des Lieferanten
rechtswirksam.

2.   
Preise – Zahlungen

Die Preise für 3D Druckaufträge gelten ab Werk des
Lieferanten und enthalten die Kosten für die vom Lieferanten erbrachten Dienstleistungen,
die Herstellung und den Versand des Produktes sowie gegebenenfalls anfallende
Steuern. Preisänderung bleiben vorbehalten.

Für Beratungs- und Konstruktionsaufträge gilt folgendes: Die
Preise können als verbindlicher Festpreis, Richtpreis oder nach aktuellem
Stundensatz vereinbart werden.

Die Abrechnung für Beratungs- und Konstruktionsaufträge
erfolgt grundsätzlich nach Leistungsfortschritt in monatlichen Teilbeträgen
oder, wenn vereinbart, nach Beendigung der Arbeiten / Projektphasen entsprechend
dem Auftrag. Sollte sich während der Bearbeitung die Notwendigkeit ergeben, im
gegenseitigen Einverständnis die ursprüngliche Aufgabenstellung zu erweitern,
so ist der Lieferant berechtigt, die Mehraufwände entsprechend dem aktuellen
Stundensatz oder zu einem hierfür vereinbarten Festpreis zusätzlich zu
berechnen.

Eventuell anfallende Reise- und Versandkosten werden separat
abgerechnet.

Die Fakturen sind innert 30 Tagen ab Fakturadatum fällig und
netto zahlbar. Unberechtigte Abzüge des Bestellers am Rechnungsbetrag werden
zuzüglich einer Umtriebspauschale von mind. CHF 20.00 nachbelastet. Nichteinhalten
des Zahlungstermins verpflichtet den Besteller zur Bezahlung von Verzugszinsen
von 5 % ab Fälligkeit ohne vorgängige Mahnung.

Werden die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht
eingehalten, ist der Lieferant nach seiner Wahl berechtigt, die gegen den
Besteller bestehenden Forderungen sofort und im ganzen Umfang geltend zu
machen, oder für alle ausstehenden Forderungen Sicherheiten zu verlangen, und/oder
noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, oder vom Vertrag
ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn sich der
Zahlungsausstand auf ein früheres Geschäft mit dem säumigen Besteller bezieht.
Der Besteller ist nicht berechtigt, eigene Gegenforderungen mit ausstehenden
Fakturen des Lieferanten zu verrechnen.

3.   
Lieferung

Die in den Angeboten oder der Auftragsbestätigung
angegebenen Lieferfristen sind als annähernd und freibleibend zu betrachten.
Der Lieferant unterrichtet den Besteller im Falle von Lieferverzögerungen
umgehend, ist jedoch bei unvorhergesehenen Ereignissen wie Material- und
Werkzeugbeschaffungsschwierigkeiten oder höherer Gewalt berechtigt, die
Erfüllung der übernommenen Lieferungsverpflichtungen angemessen
hinauszuschieben bzw. vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Die Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt den Besteller
nicht zur Annullierung des Geschäftes. Teillieferungen sind zulässig. Der
Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz bei Verzug des Lieferanten ist
ausgeschlossen.

Ruft der Besteller die Lieferung nicht ab oder verweigert er
deren Annahme, ist der Lieferant nach Ablauf einer 20-tägigen Frist ab Mahnung
ohne weitere Vorkehrungen berechtigt, die vollständige Bezahlung der angebotenen
Lieferung zu verlangen. Die Lagerung der Ware erfolgt auf Kosten und
ausschliessliches Risiko des säumigen Bestellers. Mengenüber- bzw.
Unterlieferungen bis zu 10% sind möglich.

4.   
Eigentum

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
aus der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten bestehenden Forderungen und der
im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand nach entstehenden Forderungen als
Vorbehaltsware Eigentum des Lieferanten. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt vom
Verkauf zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. Der Lieferant ist nach
Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist
auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen.

Die für die Herstellung erforderlichen Werkzeuge, Maschinen
und Programme bleiben Eigentum des Lieferanten, auch wenn die Werkzeug-,
Maschinen- und Programmkosten ganz oder teilweise vom Besteller getragen
werden.

Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der
Besteller dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der
Lieferant Drittwiderspruchsklage erheben können.

Mit der Übermittlung einer Anfrage (die die 3D-Datei sowie
Bilder, Textbeschreibungen und Zeichnungen enthält) an den Lieferanten gewährt
der Besteller dem Lieferanten nicht exklusive, gebührenfreie, weltweite
Produktionsrechte für die 3D-Produktion dieses Produkts/Designs. Der Lieferant
darf das Produkt/Design, an dem der Besteller die Rechte an den Lieferanten gewährt,
nicht reproduzieren, es sei denn, es wird nachbestellt.

5.   
Gewährleistung

Der Lieferant garantiert, dass gedruckte Modell innerhalb
der Grenzen der aktuellen 3D-Drucktechnologie im Wesentlichen den Merkmalen des
bestellten Modells entspricht. Der Lieferant entscheidet allein über die
bauliche Ausrichtung des Modells. Ein gedrucktes Modell kann nicht aufgrund der
gewählten Druckausrichtung abgelehnt werden. Aus Produktionsgründen
(unterschiedliche Druckausrichtung, Zusammensetzung der Rohstoffe) kann es
zwischen mehreren Kopien eines Modells zu geringfügigen visuellen Unterschieden
kommen.

Mängel müssen schriftlich gerügt werden, offene
unverzüglich, für verdeckte gilt eine Frist von 6 Monaten nach Lieferung. Andernfalls
ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Den Besteller
trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des
Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Soweit ein vom Lieferanten zu vertretender Mangel der
Kaufsache vorliegt, ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung
oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung trägt der
Lieferant alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese
nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort verbracht wurde.

Ist der Lieferant zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung
nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere wenn sich dies aus vom
Lieferanten zu vertretenden Gründen über angemessene Fristen hinaus verzögert,
oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung fehl, so ist der Besteller
auf ein Recht der Nacherfüllung beschränkt. Dem Besteller wird ausdrücklich das
Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder vom
Vertrag zurück zu treten.

Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen,
soweit sie nicht auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Der Lieferant
haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind, insbesondere haftet der Lieferant nicht für entgangenen Gewinn
oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers, soweit die Schadensursache nicht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch den Lieferanten beruht. Im Fall
einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Lieferanten ist dessen
Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Berechtigte Mängelrügen berühren nicht die Durchführung des
Vertrages in anderen Teilen, insbesondere in Bezug auf Teillieferungen und die
vereinbarten Zahlungstermine. Das Recht, deswegen Zahlungen zurückzuhalten, ist
in solchen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, dass durch die bereits erfolgten
Zahlungen der Wert der gelieferten Ware bereits überstiegen ist.

Kenntnis des Bestellers vom Mangel sowie unsachgemäße Änderung
und Instandsetzungsarbeiten oder Verwendung durch die Besteller oder durch
Dritte beseitigen die Gewährleistungspflichten des Lieferanten.

6.   
Schutzrecht

Sofern der Lieferant Erzeugnisse nach Entwürfen,
Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die ihm vom Besteller übergeben werden,
oder nach anderweitigen Angaben zu liefern hat, übernimmt der Besteller die
Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung dieser Gegenstände keine
Schutzrechte Dritter verletzt werden.

Der Besteller verpflichtet sich, den Lieferanten in einem
allfälligen Rechtsstreit von sämtlichen Ansprüchen Dritter und der daraus
entstehenden Kosten freizustellen und dem Rechtsstreit nach Aufforderung des
Lieferanten beizutreten. Geheimhaltungszusicherungen des Lieferanten bedürfen der
schriftlichen Form und sind zeitlich zu befristen.

7.   
Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen mit Abgabe der Lieferung ab Werk auf
den Besteller über. Bei allen Warenlieferungen seitens des Lieferanten
übernimmt der Besteller jegliche Risiken und Gefahren beim Transport. Auf
schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen
Bruch-, Transport und Elementarschäden versichert.

8.   
Trennbarkeit

Wenn alle oder Teile einer oder mehrerer dieser Bedingungen
als illegal, ungültig, nicht durchsetzbar oder in irgendeiner Weise nach
geltendem Recht oder geltender Regelung verboten oder ganz oder teilweise nach
geltendem Recht, geltender Regelung einer Gerichtsbarkeit oder eines Landes
oder in Bezug auf eine bestimmte Kategorie von Personen für illegal oder nicht
durchsetzbar befunden werden, gelten diese Bestimmungen oder diese Teile in
diesem Umfang nicht als Bestandteil des Vertrages.

Die Rechtmäßigkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der
übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen oder der übrigen Teile der betreffenden
Bestimmung wird dadurch in keiner Weise berührt oder beeinträchtigt (in Bezug
auf die jeweilige Gerichtsbarkeit, das Land oder die Kategorie von Personen).

Sollte ein Teil dieses Haftungsausschlusses für ungültig
erklärt werden, bleiben die übrigen Teile weiterhin gültig und durchsetzbar.

9.   
Gerichtsstand und
anwendbares Recht

Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtstand für alle aus dem Rechtsverhältnis zwischen Besteller und Lieferant erwachsenden Verbindlichkeiten ist der Sitz der Firma des Lieferanten (8854 Siebnen SZ). Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Die Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

CHANGE3D GmbH, CHE-458.157.359, CH-8854 Siebnen SZ, 21.06.2022